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YACHT-Leser fragen, Bobby Schenk
antwortet
Frage von Uwe Ulrich
Sehr geehrter Herr Ulrich,
Ihre Frage wirft ein Problem auf, das von vielen nicht richtig eingeschätzt, beziehungsweise unterschätzt wird. Zunächst wird nach unserem Recht (bürgerliches Gesetzbuch) ein Schiff, eine Yacht wie jede andere Sache "durch Eingung und Übergabe" (so der Gesetzestext) übertragen. Das heißt, wenn ich Ihnen einen Schäkel verkaufen (oder auch schenken) möchte, dann einigen wir uns darauf, daß das Eigentum an diesem Schäkel jetzt an Sie übergeht und ich drück Ihnen den Schäkel in die Hand. Sie sind Eigentümer, egal, ob der Schäkel bezahlt ist oder wird oder was auch immer. Nicht anderes beim Auto oder bei einer Yacht.
Komplizierter wird es bei einem "Seeschiff" (Gesetzestext), das nicht ins Seeschiffsregister eingetragen ist - was unter 15 Meter über alles auch nicht vorgeschrieben ist. Ein "Seeschiff" ist nach der Rechtsprechung jede Yacht über 7,5 Meter, die von der Bauart her geeignet ist, die hohe See zu befahren. In diesem Fall, also "nichteingetragens Seeschiff", reicht die Einigung aus. Wenn Sie mir in München am Telefon das Eigentum Ihrer Yacht, die gerade über den Atlantik segelt, übertragen möchten, dann reicht es, wenn wir am Telefon uns einig werden. So einfach ist das. Alles andere, wie zum Beispiel Shriftform, notarieller Vertrag, ist nicht notwendig, erleichtert aber die Beweisführung. Daß bei dieser Art des Eigentumsübergangs Überraschungen (Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt etc) Tür und Tor geöffnet ist, liegt auf der Hand. Sie haben also nur bei seriösen Verkäufern eine große Sicherheit, daß alles in Ordnung geht. Mehr nicht. Die hundertprozentige Sicherheit, daß sie eine solche Yacht ohne jedes rechtliche Risiko erwerben, haben Sie nur einer öffentlichen amtlichen(!) Versteigerung.
Sie können(!) Ihr "Seeschiff" auch in ein Seeschiffsregister (gibt es in Deutschland 16, das wichtigste und netteste ist in Hamburg) eintragen lassen, wenn es unter 15 Meter ist. Darüber besteht Pflicht. Dies hat den Vorteil, daß Sie Schiffshypotheken auf Ihr Schiff (zur Finanzierung) eintragen lassen können. Aber, anders als im Grundbuch bei Grundstücken, gibt das Seeschiffsregister keine hundertprozentige Sicherheit. Daneben: Die Eintragung ins Seeschiffsregister hat nicht nur Vorteile. So wirken deutsche Strafgesetze auch auf einem eingetragenen Seeschiff in internationalen Gewässern. Ist dies nicht eingetragen, dann hat der deutsche Staatsanwalt in manchen Fällen nichts zu sagen. Und damit Sie sich keine falschen Hoffnungen machen: Als Skipper können Sie in internationalen Gewässern niemals Trauungen vornehmen, auch nicht auf einem eingetragenen Seeschiff. Das wäre Seemannsgarn - oder eine ganz gemeine Masche!
Mit freundlichen Grüßen
Bobby Schenk
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